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BayWoVR
Text gilt ab: 01.04.2024
Fassung: 27.10.2004
11.
Antrag und Zuweisung

11.1

1Die Zuweisung einer Wohnung ist schriftlich oder elektronisch mit den entsprechenden Vordruckmustern zu beantragen. 2Zuweisungsstelle ist das Landesamt für Finanzen, Dienststelle München, Wohnungsfürsorgestelle. 3Der Antrag bleibt zwei Jahre gültig. 4Nach Ablauf dieser Frist ist ein neuer Wohnungsantrag zu stellen, falls noch eine Wohnung benötigt wird.

11.2

1Die Wohnungsfürsorgestelle weist die Wohnung förmlich zu. 2Der Zuweisung geht in der Regel ein Angebot über die betreffende Wohnung voraus. 3Auf Grund der Wohnungszuweisung schließt der Wohnungseigentümer mit dem zugewiesenen Antragsteller / der zugewiesenen Antragstellerin einen Mietvertrag. 4Dabei ist grundsätzlich der von der Wohnungsfürsorgestelle bereitgestellte Mietvertragsvordruck zu verwenden.