Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2018

8.  Verfahren bei der Gewährung von Zuschüssen nach Art. 46 BaySchFG

8.1  Antragstellung

1Antragsberechtigt sind die Aufwandsträger der Ersatzschulen. 2Sie reichen die Anträge bis zum 1. Juni eines jeden Jahres beim Bayerischen Landesamt für Schule (Landesamt) mit dem vom Landesamt bereitgestellten Formular in zweifacher Fertigung ein.

8.2  Prüfung der Anträge

1 Das Landesamt prüft die eingereichten Anträge sachlich und rechnerisch. 2Es versieht sie nach abgeschlossener Prüfung mit einem Prüfungsvermerk und nimmt die erforderlichen Berichtigungen vor. 3Durch die vom Landesamt vorgenommenen Prüfungen wird das Prüfungsrecht des Bayerischen Obersten Rechnungshofs nicht berührt.

8.3  Zusammenfassung und Vorlage der Anträge

1 Das Landesamt fertigt über die Anträge eine Zusammenstellung und legt diese bis zum 1. August eines jeden Jahres dem Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vor. 2Bei privaten Grundschulen, privaten Mittelschulen und privaten Förderschulen werden die Zuschüsse nach Art. 46 BaySchFG im Rahmen der Leistungen für den Schulaufwand (Art. 32 bzw. 34, 34a BaySchFG) mit abgerechnet; die Vorlage der Zusammenstellungen nach Satz 1 entfällt für diese Schulen.

8.4  Zuweisung der Haushaltsmittel nach Art. 46 BaySchFG

1Das Staatsministerium weist dem Landesamt die erforderlichen Haushaltsmittel mit der Maßgabe zu, dass zwei Drittel der Zuschüsse zu Beginn des Schuljahres und das verbleibende Drittel im Laufe des zweiten Schulhalbjahres an die Aufwandsträger der privaten Schulen ausgezahlt werden. 2Das Landesamt setzt die Höhe der Staatszuschüsse nach Art. 46 BaySchFG für die einzelnen Antragsteller fest. 3Es erteilt im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Mittel den zuständigen Kassen Auszahlungsanordnung. 4Das Landesamt teilt bis zum 1. Februar eines jeden Jahres dem Staatsministerium mit, ob sich hinsichtlich der Auszahlung des verbleibenden Drittels Änderungen ergeben haben und meldet bei Unrichtigkeiten infolge unzutreffender Angaben zu den Amtlichen Schuldaten (§ 13b Abs. 1 Satz 4 AVBaySchFG) den maßgeblichen Mittelbedarf; die Mitteilung entfällt für private Grundschulen, private Mittelschulen und private Förderschulen.