Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2018

1.  Begriffsbestimmungen

1.1  Lernmittel

1Lernmittel sind für den Gebrauch durch die Schülerinnen und Schüler bestimmte Hilfsmittel. 2Sie werden im Unterricht, bei Hausaufgaben oder bei der sonstigen häuslichen Unterrichtsvorbereitung benutzt. 3Hierzu zählen u.a. Schulbücher, Arbeitshefte und Arbeitsblätter im Sinn von Art. 51 Abs. 1 Satz 1 BayEUG sowie übrige Lernmittel (z.B. Lektüren, Schreib- und Zeichengeräte, Taschenrechner).

1.2  Zulassungspflichtige Lernmittel

1Für bestimmte Lernmittel besteht eine Zulassungspflicht, d.h. das Lernmittel muss vor seiner Verwendung im Unterricht ein schulaufsichtliches Zulassungsverfahren durchlaufen (Art. 51 Abs. 1 Satz 1 BayEUG). 2Ein nicht zugelassenes zulassungspflichtiges Lernmittel darf auch dann nicht im Unterricht eingesetzt werden, wenn die Erziehungsberechtigten oder Schülerinnen bzw. Schüler damit einverstanden und gegebenenfalls bereit sind, es selbst zu erwerben. 3Die Zulassungsvoraussetzungen und das Zulassungsverfahren sind in der Zulassungsverordnung (ZLV) geregelt (Art. 51 Abs. 2 BayEUG). 4Zulassungspflichtig sind Schulbücher, Atlanten, Formelsammlungen, Gedichtsammlungen, sowie von Verlagen hergestellte Arbeitshefte und Arbeitsblätter (Art. 51 Abs. 1 BayEUG, § 1 Abs. 1, § 2 ZLV). 5Schulbücher sind Erzeugnisse, die eigens für Unterrichtszwecke zur Erreichung der in den Lehrplänen festgelegten Lernziele herausgegeben sind, die zum Lernergebnis führende Überlegungen, Ab- und Herleitungen darlegen, als Lehr- und Nachschlagewerk dienen und für ein bestimmtes Unterrichtsfach den gesamten Stoff eines Schuljahres oder Halbjahreskurses enthalten, wenn nicht zwingende fachliche oder pädagogische Gründe einen geringeren oder vermehrten Stoffumfang erfordern (§ 1 Abs. 1 ZLV). 6Als Schulbücher gelten darüber hinaus Erzeugnisse, die eine besondere Auswahl, Zusammenstellung oder Aufteilung von Texten verschiedener Art enthalten, z.B. Lesebücher, Grammatiken, altsprachliche Lektüren, Bibeln, Gebetbücher, Gesangbücher und Katechismen (§ 1 Abs. 2 ZLV). 7Schulbücher sind zudem Erzeugnisse, die die allgemeinen Grundlagen und zentralen Intentionen der Seminare in der Oberstufe des Gymnasiums beinhalten sowie fototechnische Umdrucke aus zugelassenen Schulbüchern bei Schulen zur sonderpädagogischen Förderung und für Kranke, für die keine geeigneten Schulbücher zugelassen sind (§ 1 Abs. 3 und 4 ZLV). 8Schulbücher können als Druckerzeugnisse (gedruckte Schulbücher) oder digitale Medien (digitale Schulbücher) zugelassen werden (§ 1 Abs. 1 Satz 2 ZLV).

1.3  Nicht zulassungspflichtige Lernmittel

1Für Lernmittel wie Schreib- und Zeichengeräte, Taschenrechner und digitale Medien, die keine Schulbücher oder Arbeitshefte und Arbeitsblätter im Sinn der §§ 1 und 2 ZLV sind, sowie von den Lehrkräften hergestellte Unterrichtsmaterialien in Papierform wie z.B. Arbeits- und Übungsblätter findet kein Zulassungsverfahren statt. 2Bei der Verwendung der nicht zulassungspflichtigen Lernmittel im Unterricht sind die Anforderungen zu beachten, denen jeder Unterricht zu genügen hat. 3Diese Lernmittel müssen deshalb insbesondere mit den Bildungszielen des Art. 131 der Verfassung des Freistaates Bayern und dem geltenden Recht vereinbar sein und den Erfordernissen der Lehrpläne entsprechen. 4Keiner Zulassungspflicht unterliegen ferner die Lernmittel der Fächer des fachlichen Unterrichts an beruflichen Schulen, wobei aber auch bei diesen Lernmitteln auf die alters- und lehrplangemäße Verwendung in der Schule zu achten ist (Art. 51 Abs. 1 Satz 3 BayEUG).

1.4  Lernmittelfreie Lernmittel

Die Eigenschaft eines Lernmittels als lernmittelfrei bedeutet unabhängig von der Frage seiner Zulassungspflichtigkeit, dass der Träger des Schulaufwands die Kosten für die Beschaffung der Lernmittel trägt.