Inhalt

Text gilt ab: 01.07.2013
Fassung: 27.04.1994
7.
Archivpfleger

7.1

Bei jedem Gericht, jeder Staatsanwaltschaft und für jede Justizvollzugsbehörde bestellt der Leiter der Behörde einen oder mehrere Archivpfleger und teilt deren Namen dem Archiv mit.

7.2

Der Archivpfleger berät die Geschäftsstellenverwalter und Sachbearbeiter bei der Festlegung der anzubietenden Unterlagen und überprüft die Aussonderungsverzeichnisse. Er hält regelmäßigen Kontakt zum Archiv.