Inhalt

Text gilt ab: 01.07.2013
Fassung: 27.04.1994
5.
Aktenbehandlung vor der Aussonderung

5.1

Wegzulegende Unterlagen sind für Verfahrensakten nach der Verordnung über die Aufbewahrung von Schriftgut der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizvollzugsbehörden (Aufbewahrungsverordnung - AufbewV) und für Justizverwaltungsakten nach den Bestimmungen über die Aufbewahrungsfristen für das Schriftgut in Justizverwaltungssachen (AufbewahrungsbestimmungenJV - AufbewBestJV) aufzubewahren.

5.2

Die Dauer der Aufbewahrung ist durch Vermerk auf dem Aktendeckel - bei Blattsammlungen auf dem ersten Schriftstück - bei der Weglegung anzuordnen. Gelten für Teile von Unterlagen (Urteile, Beschlüsse usw.) längere Aufbewahrungsfristen als für die Unterlagen im Übrigen, so ist das der kürzesten Aufbewahrungsfrist entsprechende Jahr auf dem Aktendeckel oder auf dem ersten Schriftstück der Blattsammlung zu vermerken. In diesen Fällen sind die Schriftstücke, für die eine längere Aufbewahrungsfrist bzw. dauernde Aufbewahrung vorgeschrieben ist, deutlich zu kennzeichnen und auf dem Aktendeckel oder auf dem ersten Schriftstück der Blattsammlung zu vermerken.

5.3

Nach Ablauf der kürzesten Aufbewahrungsfrist kann eine Teilaussonderung und Vernichtung erfolgen, so dass nur die Unterlagen mit längeren Aufbewahrungsfristen weiter zu verwahren sind. Unterlagen, die dem Archiv anzubieten sind oder nach Nr. 9 entsprechend gekennzeichnet wurden, dürfen ohne Zustimmung des Archivs einer Teilaussonderung nicht unterworfen werden.