Inhalt
8.
Übersichten über Diensteinnahmen und Geschäftstätigkeit
8.1
Übersicht über die Diensteinnahmen
§ 94 der Gerichtsvollzieherordnung ist entsprechend anzuwenden.
8.2
Übersicht über die Geschäftstätigkeit
8.2.1
Der Geschäftsleiter der Dienstbehörde oder der hierfür bestimmte Beamte führt eine Übersicht über die Geschäftstätigkeit der Vollziehungsbeamten nach dem Vordruck GV 12. Die in Sp. 7 der Übersicht einzustellenden Geschäftszahlen werden aus der Liste der Vollstreckungsaufträge der Justizbehörden ermittelt und für jeden Vollziehungsbeamten getrennt aufgeführt. Die Spalte ist aufzurechnen.
8.2.2
Im Übrigen gelten die Bestimmungen in § 95 Nrn. 4 bis 7 der Gerichtsvollzieherordnung entsprechend.