Inhalt

JVDO
Text gilt ab: 01.10.2007

3.   Verfahren

3.1   Allgemeines

Der Vollziehungsbeamte erledigt seine Dienstgeschäfte nach der Justizbeitreibungsordnung, den Kassenvorschriften und den sonstigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Die Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA) und die sie ergänzenden Vorschriften (ErgGVGA) sind entsprechend anzuwenden.

3.2   Ausschließung von der Amtstätigkeit, Befangenheit

3.2.1  

Der Vollziehungsbeamte ist von der Ausübung seines Amtes ausgeschlossen, wenn
er selbst oder sein Ehegatte oder Lebenspartner beteiligt ist, auch wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht,
er mit einem Beteiligten in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war,
er gesetzlicher Vertreter oder Bevollmächtigter eines Beteiligten ist,
er an der Angelegenheit sonst rechtlich interessiert ist.

3.2.2  

Der Vollziehungsbeamte kann sich der Ausübung seines Amts wegen Befangenheit enthalten, wenn er sich wegen persönlicher oder wirtschaftlicher Beziehungen zu einem Beteiligten nicht unbeeinflusst fühlt.

3.2.3  

Für die weitere Behandlung des Auftrags in den Fällen der Nr. 3.2 gilt § 27 der Gerichtsvollzieherordnung entsprechend.

3.3   Pflichten zur Sicherung des Aufkommens aus Steuern und Abgaben

Die Bestimmungen des 9. Abschnitts der Gerichtsvollzieherordnung sind entsprechend anzuwenden.