Inhalt

JVDO
Text gilt ab: 01.10.2007

4.   Geschäftseinrichtung

4.1   Geschäftsräume

Der Vollziehungsbeamte erhält seinen Arbeitsplatz in den Räumen seiner Dienstbehörde.

4.2   Geschäftsbedarf

Der zur Ausführung der Dienstgeschäfte erforderliche Geschäftsbedarf (Dienstsiegel, Vordrucke, Bücher, Schreibbedarf usw.) wird dem Vollziehungsbeamten auf Kosten der Staatskasse beschafft. Für die Beschaffung der Pfandsiegelmarken und Pfandanzeigen (vgl. Nr. 4.3) und der Quittungsblöcke (vgl. Nr. 6.1.2 und Nr. 7.3) gilt § 1 Nr. 3 ErgGVO entsprechend.

4.3   Siegelmarken

Zur Kennzeichnung gepfändeter Gegenstände verwendet der Vollziehungsbeamte Pfandsiegelmarken oder Pfandanzeigen nach den Bestimmungen in § 52 Nr. 3 der Gerichtsvollzieherordnung. Es ist jedoch zu ersetzen
das Wort „Gerichtsvollzieher“ durch das Wort „Vollziehungsbeamter“
der Eindruck „D.Reg.“ durch „JL“.