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JuPersBek
Text gilt ab: 01.11.2023
Fassung: 10.11.2006
5.
Einsichtnahme in Personalakten
Zur Ermöglichung des Einsichtsrechts gem. Art. 107 BayBG sollen die Personalakten auf Antrag des Bediensteten an die auswärtige Beschäftigungsstelle versandt werden.