Inhalt

JuPersBek
Text gilt ab: 01.11.2023
Fassung: 10.11.2006
4.
Sonstiges

4.1

Auf die fristgemäße Aussonderung abgeschlossener Personalakten nach Art. 110 Abs. 1 BayBG ist zu achten. Die fristgemäße Aussonderung der in Art. 110 Abs. 2 Satz 1 BayBG genannten Unterlagen (z.B. über Erholungsurlaub, Erkrankungen) wird durch die Führung in Teilakten erleichtert.
Soweit sich in Personalakten älteren Datums noch Unterlagen über Beihilfen, Heilfürsorge, Heilverfahren, Unterstützungen, Erholungsurlaub, Erkrankungen, Umzugs- und Reisekosten befinden, sind diese nach Maßgabe des Art. 110 Abs. 2 und 4 BayBG auszusondern und zu vernichten. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung sollte dies geschehen, wenn die Personalakten aus anderem Grund benötigt werden.

4.2

Soweit sich in alten Personalakten noch Protokolle über die mündliche Prüfung befinden, sind diese als Teil der Prüfungsakten bei nächster Gelegenheit zu entfernen.

4.3

Für Auskünfte an Dritte nach Art. 108 Abs. 4 Satz 1 BayBG gelten strenge Abwägungskriterien. Die Voraussetzungen für derartige Auskünfte sind daher sorgfältig zu prüfen. Die schriftliche Mitteilung nach Satz 2 der genannten Vorschrift über Inhalt und Empfänger der Auskunft ist zu beachten und hat möglichst zeitnah zur Auskunft zu erfolgen. Soweit der Zweck der Auskunft nicht gefährdet wird, soll die Beamtin oder der Beamte schon vor Erteilung der Auskunft angehört werden.