Inhalt

JuPersBek
Text gilt ab: 01.11.2023
Fassung: 10.11.2006
3.
Mitteilungs- und Berichtspflichten

3.1 Mitteilungspflichten des Bediensteten

Jede und jeder Bedienstete hat dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten zu den Personalakten Folgendes mitzuteilen:
die Änderung der Anschrift und/oder der Telefonnummer,
die Eheschließung unter Vorlage der Eheurkunde; Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und Beamtinnen und Beamte mit Einstieg in der 3. und 4. Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Justiz sowie Bedienstete der Bewährungshilfe und der Gerichtshilfe haben hierbei eine Erklärung darüber abzugeben, ob und gegebenenfalls wo der Ehegatte im Justizdienst beschäftigt oder als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt, als Notarin oder Notar oder als Notarassessorin oder Notarassessor tätig ist,
die Namensänderung unter Vorlage der entsprechenden Urkunde,
die Auflösung oder Scheidung der Ehe unter Vorlage einer Ausfertigung des Urteilstenors mit Rechtskraftvermerk,
die Aufhebung der Lebenspartnerschaft unter Vorlage einer Ausfertigung des Urteilstenors mit Rechtskraftvermerk,
das Ableben des Ehegatten oder Lebenspartners unter Vorlage der Sterbeurkunde,
den Eintritt einer Schwangerschaft unter Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses,
die Geburt und das Ableben eines Kindes unter Vorlage der standesamtlichen Urkunde sowie die Anerkennung der Vaterschaft unter Vorlage der Urkunde,
die Feststellung der Schwerbehinderung oder Gleichstellung sowie Änderungen des Grades der Behinderung; in der Regel genügt die Vorlage einer Ablichtung des Schwerbehindertenausweises oder der Feststellung der Gleichstellung; von Bediensteten der Bewährungshilfe, der Gerichtshilfe, des Gerichtsvollzieher-, des Justizwachtmeister- und des Justizvollzugsdienstes kann in begründeten Einzelfällen die Vorlage einer Ablichtung des rechtskräftigen Bescheids über die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft verlangt werden, wenn sich daraus Informationen ergeben, die für die ordnungsgemäße Erfüllung der Dienstaufgaben von Bedeutung sind; eine Rechtspflicht zur Anzeige wird dadurch nicht begründet,
den Erwerb eines akademischen Grades oder eines Diploms unter Vorlage eines Abdrucks der Verleihungsurkunde,
die Einberufung zum Grundwehr- bzw. Zivildienst oder zu einer Wehrübung unter Vorlage des Einberufungsbescheids sowie der Dienstzeitbescheinigung,
den Eintritt der Dienstunfähigkeit infolge Krankheit.
Wurde dem Dienstherrn der Antrag einer oder eines Bediensteten auf Anerkennung einer Schwerbehinderung oder einer Gleichstellung angezeigt, ist die oder der Bedienstete verpflichtet, unverzüglich den Ausgang des Verfahrens mitzuteilen.

3.2 Mitteilungs- und Berichtspflichten des Dienstvorgesetzten und der nachgeordneten Behörden

3.2.1

Der Dienstvorgesetzte leitet Originale, Abdrucke oder Ablichtungen der in 3.1 genannten Mitteilungen auf dem Dienstweg der grundaktenführenden Behörde zu. Satz 1 gilt sinngemäß zwischen Generalstaatsanwältin/Generalstaatsanwalt und der grundaktenführenden Präsidentin/dem grundaktenführenden Präsidenten des Oberlandesgerichts. Nachweise über Wehrübungen und Anzeigen über Krankheitszeiten unter drei Monaten sind den grundaktenführenden Behörden sowie Anzeigen über Anschriftenänderungen dem Staatsministerium der Justiz nicht vorzulegen. Soweit Nebenakten geführt werden, ist eine Mehrfertigung oder Ablichtung der in 3.1 genannten Mitteilungen zu den Akten der nebenaktenführenden Behörde zu nehmen.

3.2.2

Die nachgeordneten Behörden berichten auf dem Dienstweg der grundaktenführenden Behörde im Übrigen über
die Änderung der dienstlichen Verwendung einer Richterin oder eines Richters oder einer Staatsanwältin oder eines Staatsanwalts der Besoldungsgruppe R 1 (z.B. Versetzung, Abordnung), soweit diese nicht nur auf einer Änderung der Geschäftsverteilung beruht,
den Beginn und das Ende einer Mutterschutzfrist und die Bewilligung und gegebenenfalls den Widerruf von Elternzeit,
die Bewilligung, die Änderung und die Beendigung von Teilzeitbeschäftigung,
die Bewilligung von Urlaub ohne Dienstbezüge für die Dauer von mehr als einem Monat,
die Dienstunfähigkeit nach einer Krankheitsdauer von drei Monaten und die in diesem Zusammenhang beabsichtigten bzw. ergriffenen Maßnahmen (vgl. Abschnitt 8 Nrn. 1.3.1 und 1.3.6 VV-BeamtR); in diesem Fall ist auch die Wiederaufnahme des Dienstes anzuzeigen,
das Ableben einer oder eines Bediensteten; dieser Bericht ist unverzüglich zu erstatten; grundsätzlich sollte die grundaktenführende Behörde telefonisch vorab unterrichtet werden; die Sterbeurkunde ist alsbald nachzureichen,
die dienstlichen Beurteilungen einer Richterin oder eines Richters oder einer Beamtin oder eines Beamten.
Über die Anordnung, die Genehmigung, die Versagung oder den Widerruf der Genehmigung von Nebentätigkeiten ist dem Staatsministerium der Justiz zu berichten, soweit es sich um besonders gelagerte, außergewöhnliche oder rechtlich besonders schwierige Vorgänge handelt; bei Nebentätigkeiten von Bediensteten mit Einstieg in der 3. und 4. Qualifikationsebene bei den Justizvollzugsanstalten ist stets zu berichten.
Satz 1 gilt sinngemäß für den Datenfluss zwischen der Generalstaatsanwältin/dem Generalstaatsanwalt und der grundaktenführenden Präsidentin/dem grundaktenführenden Präsidenten des Oberlandesgerichts.

3.2.3

Personalunterlagen, die bei höheren Dienstbehörden entstehen und deren Kenntnis für die nachgeordneten Dienstbehörden zur rechtmäßigen Aufgabenerledigung erforderlich ist (z.B. Ernennungen, Bestellung zur Prüferin oder zum Prüfer, zur nebenamtlichen Arbeitsgemeinschaftsleiterin oder zum nebenamtlichen Arbeitsgemeinschaftsleiter oder zur bzw. zum Lehrbeauftragten) sind diesen zuzuleiten, auch wenn sie nur nebenaktenführende Behörde sind.

3.3 Mitteilungen in Dienstaufsichts- und Disziplinarangelegenheiten

3.3.1

Der grundaktenführenden Behörde sind alle wesentlichen Vorgänge in Dienstaufsichts- und Disziplinarangelegenheiten – möglichst durch Übersendung von Abdrucken – auf dem Dienstweg mitzuteilen. Wesentliche Vorgänge sind insbesondere
Vorkommnisse, die ein Strafverfahren oder ein Disziplinarverfahren gegen eine Richterin oder einen Richter oder eine Beamtin oder einen Beamten zur Folge haben können; handelt es sich um ein Straßenverkehrsdelikt, so ist nur bei schwereren Verstößen – insbesondere bei Trunkenheitsfahrten, Unfallflucht und fahrlässiger Tötung – zu berichten,
schriftliche Missbilligungen (Art. 7 Abs. 1 Satz 2 des Bayerischen Disziplinargesetzes – BayDG),
schriftliche Vorhalte und Ermahnungen nach § 26 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG),
der Erlass von Disziplinarverfügungen,
alle wesentlichen Verfügungen und Entscheidungen im Zusammenhang mit gerichtlichen Disziplinarverfahren.
Satz 1 gilt sinngemäß für den Datenfluss zwischen der Generalstaatsanwältin/dem Generalstaatsanwalt und der grundaktenführenden Präsidentin/dem grundaktenführenden Präsidenten des Oberlandesgerichts.

3.3.2

Mitteilungspflichtig sind die Dienstvorgesetzten und Disziplinarbehörden. Die Leiterinnen und Leiter der Staatsanwaltschaften haben den jeweiligen unmittelbaren Dienstvorgesetzten und den Disziplinarbehörden die berichtspflichtigen Vorkommnisse mitzuteilen.

3.3.3

Soweit in einer Angelegenheit, die der Berichtspflicht unterliegt, eine Entscheidung oder Verfügung ergangen ist, genügt die Vorlage von Abdrucken.

3.3.4

Ist das Bayerische Staatsministerium der Justiz nicht grundaktenführende Behörde, so ist ihm in Dienstaufsichts- und Disziplinarangelegenheiten zu berichten,
wenn Dienstvorgesetzte beabsichtigen, Disziplinarverfahren gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 4, Art. 35 Abs. 2 Satz 2 BayDG an die Disziplinarbehörden abzugeben,
wenn Disziplinarbehörden Disziplinarverfahren übernehmen oder deren Übernahme ablehnen wollen (Art. 35 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 4 Satz 2 BayDG),
im Übrigen in Fällen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebs geführt haben oder die eine schwerwiegende Schädigung des Ansehens der Justiz in der Öffentlichkeit zur Folge haben können (z.B. bei gewichtigen Straftaten).

3.3.5

Vorschriften, die eine besondere Berichtspflicht vorsehen (z.B. Art. 19 Abs. 1 Satz 3, Art. 33 Abs. 3 Satz 2, Art. 35 Abs. 6 Satz 2 BayDG, Mitteilungen in Strafsachen oder in Verfahren der ordentlichen und der freiwilligen Gerichtsbarkeit) bleiben unberührt.