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AVO
Text gilt ab: 01.04.2006

Sechster Teil 
Rechnungslegung

66. Rechnungslegung

66.1 

Rechnungslegende Stellen sind

66.1.1 

die zuständige Kasse für die Geldrechnung,

66.1.2 

die Vollzugsanstalt für die Erfolgs- und Vermögensrechnung.

66.2 

Die Rechnungslegung durch die Kasse erfolgt nach den einschlägigen Bestimmungen.

66.3 

Rechnungslegungsbücher der Vollzugsanstalt sind

66.3.1 

die Konten der Kontenklassen 5 bis 7 für die Erfolgsrechnung,

66.3.2 

die Konten der Kontenklassen 0 bis 4 für die Vermögensrechnung.