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AVO
Text gilt ab: 01.04.2006

Sechster Teil  
Rechnungslegung

66.   Rechnungslegung

66.1  

Rechnungslegende Stellen sind

66.1.1  

die zuständige Kasse für die Geldrechnung,

66.1.2  

die Vollzugsanstalt für die Erfolgs- und Vermögensrechnung.

66.2  

Die Rechnungslegung durch die Kasse erfolgt nach den einschlägigen Bestimmungen.

66.3  

Rechnungslegungsbücher der Vollzugsanstalt sind

66.3.1  

die Konten der Kontenklassen 5 bis 7 für die Erfolgsrechnung,

66.3.2  

die Konten der Kontenklassen 0 bis 4 für die Vermögensrechnung.