Inhalt
Vierter Teil
Zahlungsverkehr
59.
Zuständigkeit
59.1
Der Zahlungsverkehr der Arbeitsverwaltung wird von der zuständigen Kasse oder von der Anstaltszahlstelle wahrgenommen.
59.2
Rechnungsbeträge sind nach Möglichkeit im Lastschrifteinzugsverfahren einzuziehen. Bei Zahlungseingang oder Zahlungsverzug ist die Arbeitsverwaltung zu verständigen.