Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2025

2.   Zuständigkeiten

2.1  

Die Befugnis zur Anordnung oder Genehmigung von Inlands- und Auslandsdienstreisen ergibt sich aus § 8 Abs. 1 bis 6 der Verordnung über dienstrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (ZustV‑KM) vom 4. September 2002 (GVBl. S. 424; BayRS 2030-3-4-1-K) in der jeweils geltenden Fassung sowie aus Nr. 2 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über die Zuständigkeitsregelungen für den Arbeitnehmerbereich im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (ZustAN-KM) vom 5. Februar 2019 (BayMBl. Nr. 70) in der jeweils geltenden Fassung.

2.2  

In den nicht in § 8 Abs. 1 bis 6 ZustV-KM genannten Fällen werden Dienstreisen durch die Beschäftigungsbehörde angeordnet oder genehmigt (Art. 26 Satz 1 BayRKG)