Inhalt
4.
Reisekostenvergütung
4.1
1Bei Fortbildungsreisen wird Reisekostenvergütung nach Art. 24 Abs. 1 BayRKG in der Regel nur gewährt, wenn die Fortbildung im Rahmen eines Angebots der Staatlichen Lehrerfortbildung stattfindet. 2In anderen Fällen wird Reisekostenvergütung nur gewährt, wenn dies im Vorhinein festgelegt wurde. 3Bei Fortbildungsreisen ins Ausland finden die §§ 3 bis 5 BayARV in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
4.2
1Die Wegstreckenentschädigung bei Fahrten mit dem eigenen Fahrzeug aus triftigen Gründen gemäß Art. 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BayRKG wird in Höhe von 50 % des in Art. 6 Abs. 1 BayRKG angegebenen Betrags gewährt. 2Die Wegstreckenentschädigung bei Fahrten mit dem eigenen Fahrzeug ohne Vorliegen triftiger Gründe wird gemäß Art. 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BayRKG in Höhe von 50 % des in Art. 6 Abs. 6 BayRKG angegebenen Betrags gewährt. 3Die Mitnahmeentschädigung nach Art. 6 Abs. 2 und 3 BayRKG wird im Rahmen des Art. 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BayRKG in Höhe von 75 % gewährt.
4.3
Für Kurshalbtage wird kein Tagegeld gewährt.
4.4
Für die Dienstreisen von Dozenten und Multiplikatoren der Lehrerfortbildung soll bei Beantragung der Reise nach Art. 3 Abs. 6 BayRKG der Verzicht auf die Erstattung der Kosten einer Bahnfahrt erster Klasse (Art. 5 Abs. 1 BayRKG) erklärt werden.
4.5
1Fahrkostenerstattung nach Art. 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayRKG für Flugreisen im Inland wird nicht gewährt. 2Fahrkostenerstattung nach Art. 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayRKG für Flugreisen ins Ausland wird nur bis zu einem Höchstbetrag gewährt, den der Träger der staatlichen Lehrerfortbildung jeweils für die Fortbildungsveranstaltung festsetzen soll. 3Wurde kein Höchstbetrag festgelegt, wird nur Fahrkostenerstattung bis zur Höhe der Kosten der Touristen- oder Economyklasse gewährt.