Inhalt
1.
Allgemeines
1.1
Persönlicher Geltungsbereich
1Diese Bekanntmachung gilt für
1.1.1
Lehrkräfte und pädagogisches Personal im Sinne des Art. 60 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der in der jeweils geltenden Fassung im Beamten- oder tariflichen Beschäftigungsverhältnis,
1.1.2
sonstiges schulisches Personal, Verwaltungs- und Hauspersonal im Sinne des Art. 60a Abs. 1 BayEUG, soweit es in einem Beamten- oder tariflichen Beschäftigungsverhältnis zum Freistaat Bayern steht,
1.1.3
die Angehörigen kirchlicher Genossenschaften und die sonstigen nichtstaatlichen Lehrkräfte an den staatlichen Schulen, an den Kollegs (Institute zur Erlangung der Hochschulreife), am Studienkolleg bei den Universitäten des Freistaates Bayern in München, am Studienkolleg bei den Hochschulen für angewandte Wissenschaften des Freistaates Bayern in Coburg, an den Staatsinstituten für die Ausbildung von Fachlehrern einschließlich der angegliederten staatlichen Fachlehrerausbildungsstätten sowie an den Staatsinstituten für die Ausbildung von Förderlehrern (Staatsinstitute). 2Sie gilt nicht für Fahrten der Lehrkräfte anlässlich der Erteilung von nebenamtlichem Unterricht; für diese ist die Bekanntmachung vom 6. September 2002 (KWMBl. I S. 309, ber. S. 382) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
1.2
Verfahren und Dienstort
1.2.1
1Dienstreisen im Sinne des Art. 2 Abs. 2 BayRKG und Fortbildungsreisen im Sinne des Art. 24 Abs. 1 BayRKG müssen schriftlich oder elektronisch angeordnet oder genehmigt sein. 2Die Anordnung oder Genehmigung ist grundsätzlich vor Antritt der Dienst- oder Fortbildungsreise zu erteilen. 3In dringenden Fällen kann die Anordnung oder Genehmigung mündlich im Voraus erteilt werden; sie muss dann schriftlich oder elektronisch nachgeholt werden. 4Nach Art. 2 Abs. 6 BayRKG bedarf es einer Anordnung oder Genehmigung einer Dienstreise oder eines Dienstganges im Inland nicht, wenn dies nach dem Wesen des Dienstgeschäftes nicht in Betracht kommt. 5Wird eine Lehrkraft oder pädagogisches Personal im Sinne des Art. 60 BayEUG mit einem Teil der Unterrichtspflichtzeit bzw. der Arbeitszeit außerhalb des Dienstortes an einer anderen staatlichen Schule verwendet, entfällt die schriftliche oder elektronische Anordnung oder Genehmigung der Dienstreise; dies gilt auch bei Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit an einer staatlichen Schule außerhalb des Dienstortes.
1.2.2
1Dienstort ist der Ort, an dem die Behörde oder ständige Dienststelle des Beschäftigten ihren Sitz hat. 2Im Bereich der staatlichen Schulen ist dies im Allgemeinen der Ort, an dem die Lehrkraft auf Dauer ganz oder überwiegend im Unterricht eingesetzt ist.