Inhalt
5.
Festsetzung und Anordnung der Reisekostenvergütung
5.1
1Die Reisekostenvergütung wird vom Landesamt für Finanzen festgesetzt und zur Zahlung angeordnet (§ 1 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 LfFV i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ZustV-Bezüge). 2Der Abrechnungsantrag über die Reisekostenvergütung ist mit der Anordnung oder Genehmigung der Dienst- oder Fortbildungsreise der zuständigen Abrechnungsstelle des Landesamts für Finanzen zu übersenden.
5.2
Die Ausschlussfrist von einem halben Jahr (Art. 3 Abs. 5 Satz 1 BayRKG) ist zu beachten.