3.
Reisekostenvergütung im Rahmen von Dienstreisen
3.1
Bei Dienstreisen im Sinne des Art. 2 Abs. 2 BayRKG wird Reisekostenvergütung nach Art. 3 Abs. 1, Art. 4 BayRKG gewährt.
3.2
Reisekostenvergütung aus Anlass von regelmäßigen auswärtigen Dienstgeschäften
3.2.1
Auf Reisen, die Lehrkräfte und pädagogisches Personal im Sinne des Art. 60 BayEUG durchführen, um im Rahmen ihrer Unterrichtsverpflichtung bzw. auf Grund angeordneter oder genehmigter Mehrarbeit außerhalb ihres Dienst- oder Wohnortes in einem bestimmten Bezirk Unterricht zu erteilen (z.B. Lehrkraft mit Dienstbezirk, Unterrichtserteilung an Stammschule und Außenstelle, Unterrichtserteilung an mehreren Schulorten einer Verbandsschule) findet Art. 18 BayRKG Anwendung.
3.2.2
1Die Aufwandsvergütung für Verpflegung für diese Reisen wird wie folgt festgesetzt:
- -
bei einer Dauer der Dienstreise von mehr als sechs bis acht Stunden zwei Zehntel des Tagegeldes nach Art. 8 Abs. 1 BayRKG für Dienstreisen von mehr als zwölf Stunden
- -
bei einer Dauer der Dienstreise von mehr als acht bis zwölf Stunden drei Zehntel des Tagegeldes nach Art. 8 Abs. 1 BayRKG für Dienstreisen von mehr als zwölf Stunden
- -
bei einer Dauer der Dienstreise von mehr als zwölf Stunden fünf Zehntel des Tagegeldes nach Art. 8 Abs. 1 BayRKG für Dienstreisen von mehr als zwölf Stunden.
3.2.3
Für sonstiges schulisches Personal, Verwaltungs- und Hauspersonal im Sinne des Art. 60a Abs. 1 BayEUG, das an mehreren Beschäftigungsorten tätig ist, gelten die Nrn. 3.2.1 und 3.2.2 entsprechend.
3.2.4
1Im Übrigen gelten die Bestimmungen über Fahrkostenerstattung (Art. 5 BayRKG), über Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung (Art. 6 BayRKG), Übernachtungsgeld (Art. 9 BayRKG) sowie über Erstattung der Nebenkosten (Art. 12 BayRKG) und Erstattung der Auslagen bei Dienstreisen bis zu sechs Stunden Dauer und bei Dienstgängen (Art. 13 BayRKG). 2Die Erstattung der tatsächlich angefallenen Mehraufwendungen für Verpflegung ist grundsätzlich ausgeschlossen.
3.3
Reisekostenvergütung im Rahmen von Schülerfahrten
3.3.1
Grundsätzliches
3.3.1.1
Reisen von Lehrkräften und pädagogischem Personal im Sinne des Art. 60 BayEUG außerhalb des Dienstortes im Rahmen einer Schülerfahrt im Sinne der Nr. 1 Abs. 2 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 9. Juli 2010 (KWMBl. S. 204) in der jeweils gültigen Fassung sind Dienstreisen im Sinne des BayRKG.
3.3.1.2
Entsprechende Dienstreisen dürfen nur bis zur Höhe der durch die Regierung bzw. das Landesamts für Schule mitgeteilten, je Schule bzw. je Staatlichem Schulamt zur Verfügung stehenden Finanzmittel angeordnet oder genehmigt werden.
3.3.2
Inlandsdienstreisen
3.3.2.1
Die Lehrkräfte und pädagogisches Personal im Sinne des Art. 60 BayEUG erhalten für Schülerfahrten im Inland Reisekostenvergütung nach Maßgabe des BayRKG.
3.3.2.2
Notwendige sonstige Begleitpersonen, die weder Lehrkräfte noch pädagogisches Personal im Sinne des Art. 60 BayEUG sind, erhalten Reisekostenvergütung entsprechend der Nr. 3.3.2.1.
3.3.3
Auslandsdienstreisen
3.3.3.1
Reisen von Lehrkräften und pädagogischem Personal im Sinne des Art. 60 BayEUG im Rahmen von Schülerfahrten ins Ausland werden nach dem BayRKG und der Bayerischen Auslandsreisekostenverordnung (BayARV) vom 8. Dezember 2002 (GVBl. S. 992, BayRS 2032-4-4-F) in der jeweils geltenden Fassung abgegolten.
3.3.3.2
Notwendige sonstige Begleitpersonen, die weder Lehrkräfte noch pädagogisches Personal im Sinne des Art. 60 BayEUG sind, erhalten Reisekostenvergütung entsprechend der Nr. 3.3.3.1.
3.3.3.3
Die gemäß § 3 Abs. 3 BayARV vorgenommenen Ermäßigungen sind den Lehrkräften und dem pädagogischen Personal im Sinne des Art. 60 BayEUG sowie den notwendigen sonstigen Begleitpersonen vor Beginn der Dienstreise bekanntzugeben.
3.4
Reisekostenvergütung im Rahmen des internationalen Schulaustauschs
3.4.1
Reisen von Lehrkräften und pädagogischem Personal im Sinne des Art. 60 BayEUG im Rahmen einer Maßnahme des internationalen Schulaustauschs im Sinne der Nr. 2 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 26. Januar 2010 (KWMBl. S. 71) in der jeweils gültigen Fassung sind Auslandsdienstreisen im Sinne des BayRKG, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.
3.4.2
Reisen im Rahmen einer Drittortbegegnung im Inland sind Dienstreisen im Sinne des BayRKG.
3.4.3
Die Erstattung der entstandenen Reisekosten erfolgt nach Maßgabe des BayRKG und der BayARV.
3.4.4
Die Schulen sind verpflichtet, nur Maßnahmen bis zur Höhe der durch das Staatsministerium mitgeteilten, je Schule zur Verfügung stehenden Finanzmittel anzuordnen bzw. zu genehmigen.
3.4.5
Notwendige sonstige Begleitpersonen, die weder Lehrkräfte noch pädagogisches Personal im Sinne des Art. 60 BayEUG sind, erhalten Reisekostenvergütung entsprechend der Nr. 3.4.3.