Inhalt

Text gilt ab: 17.06.2003

1. Allgemeines

1.1 Geltungsbereich

1Diese Bekanntmachung gilt für

1.1.1 

Lehrkräfte und Förderlehrer im Beamten- oder Angestelltenverhältnis,

1.1.2 

die Angehörigen kirchlicher Genossenschaften und die sonstigen nichtstaatlichen Lehrkräfte
an den staatlichen Schulen, an den Kollegs (Institute zur Erlangung der Hochschulreife), am Studienkolleg bei den Universitäten des Freistaates Bayern in München, am Studienkolleg bei den Fachhochschulen des Freistaates Bayern in Coburg, an den Staatsinstituten für die Ausbildung von Fachlehrern (Abteilungen I bis V) einschließlich der angegliederten staatlichen Fachlehrerausbildungsstätten sowie am Staatsinstitut für die Ausbildung von Förderlehrern in Bayreuth (Staatsinstitute). 2Sie gilt nicht für Fahrten der Lehrkräfte anlässlich der Erteilung von nebenamtlichem Unterricht; für diese ist die Bekanntmachung vom 6. September 2002 (KWMBl I S. 309, ber. S. 382) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

1.2 Dienstreisen

1.2.1 

1Dienstreisen im Sinne des Art. 2 Abs. 2 BayRKG müssen schriftlich angeordnet oder genehmigt sein. 2Die Anordnung oder Genehmigung ist grundsätzlich vor Antritt der Dienstreise zu erteilen. 3In dringenden Fällen kann die Anordnung oder Genehmigung mündlich im Voraus erteilt werden; sie muss dann schriftlich nachgeholt werden. 4Nach Art. 2 Abs. 5 BayRKG bedarf es einer Anordnung oder Genehmigung einer Dienstreise oder eines Dienstganges im Inland nicht, wenn dies nach dem Wesen des Dienstgeschäftes nicht in Betracht kommt. 5Wird eine Lehrkraft oder ein Förderlehrer mit einem Teil der Unterrichtspflichtzeit beziehungsweise der Arbeitszeit außerhalb des Dienstortes an einer anderen staatlichen Schule verwendet, entfällt die schriftliche Anordnung oder Genehmigung der Dienstreise; dies gilt auch bei Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit an einer staatlichen Schule außerhalb des Dienstortes.

1.2.2 

1Dienstort ist der Ort, an dem die Behörde oder ständige Dienststelle des Beschäftigten ihren Sitz hat. 2Im Bereich der staatlichen Schulen ist dies im Allgemeinen der Ort, an dem die Lehrkraft auf Dauer ganz oder überwiegend im Unterricht eingesetzt ist.

1.2.3 

1Dienstreisen dürfen nur nach Maßgabe der Regierung zur Bewirtschaftung zugewiesenen Haushaltsmittel angeordnet oder genehmigt werden. 2Soweit für die Bewilligung von Dienstreisen der Schulleiter, das Staatliche Schulamt oder der Ministerialbeauftragte zuständig ist, bedarf es jeweils des Einvernehmens mit der Regierung, wenn diese der Schule, dem Staatlichen Schulamt oder dem Ministerialbeauftragten nicht einen bestimmten Betrag an Haushaltsmitteln zur Verfügung stellt.