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LfFGO
Text gilt ab: 01.10.2022
Fassung: 01.08.2005
§ 9
Abteilungsleitung, Referatsleitung, Justiziare, Referentinnen und Referenten
(1) Die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter in den Dienststellen werden von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Landesamtes für Finanzen mit Zustimmung des Staatsministeriums bestellt.
Sie führen die Geschäfte eigenverantwortlich und können mit der Führung eines Referats betraut werden.
(2) Die Referatsleiterinnen und Referatsleiter und Justiziare in den Dienststellen werden von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Landesamtes für Finanzen in enger Abstimmung mit den Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleitern bestellt und führen die Geschäfte eigenverantwortlich.
Der Vollzug ist dem Staatsministerium anzuzeigen.
Abweichend von Satz 1 bestellt die Präsidentin oder der Präsident des Landesamtes für Finanzen in enger Abstimmung mit der jeweiligen Dienststellenleitung die Referatsleitungen in der Staatsoberkasse Bayern an der Dienststelle Landshut sowie des Referats 3ITL an der Dienststelle Regensburg nach Zustimmung des Staatsministeriums.
Die Leiterin oder der Leiter des Betriebsärztlichen Dienstes wird vom Staatsministerium bestellt.
(3) Bei Bedarf können in größeren Referaten Referentinnen und Referenten bestellt werden.
Soweit damit die Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens verbunden ist, erfolgt die Bestellung durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesamtes für Finanzen, ansonsten durch die Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter mit Zustimmung der Präsidentin oder des Präsidenten.