Inhalt
(1) Die Dienststellen werden von Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleitern geführt.
Diese werden vom Staatsministerium bestellt.
(2) Die Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter führen die Angelegenheiten ihrer Dienststellen in eigener Verantwortung und üben die Fach- und Dienstaufsicht über die Beschäftigten der Dienststelle aus.
(3) Die Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter führen grundsätzlich auch eine Abteilung.
Mit Zustimmung des Staatsministeriums kann hiervon im Einzelfall abgewichen werden.