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LfFGO
Text gilt ab: 01.10.2022
Fassung: 01.08.2005
§ 4
Gliederung der Zentralabteilung
(1) Die Zentralabteilung gliedert sich in drei Referate und wird von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Landesamtes für Finanzen geleitet.
(2) Die Referate der Zentralabteilung werden von Referatsleiterinnen oder Referatsleitern geführt, die nach Zustimmung des Staatsministeriums von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Landesamtes für Finanzen bestellt werden.
Sie handeln im Auftrag der Präsidentin oder des Präsidenten und sind insoweit weisungsbefugt; sie sind auch berechtigt, Dienstanweisungen zu erlassen.
(3) Die Referate der Zentralabteilung und das Referat 3ITL der Dienststelle Regensburg arbeiten insbesondere in Personal-, Organisations- und Haushaltsangelegenheiten zusammen.