Inhalt
§ 4
Präsident des Landesamtes für Finanzen
Das Landesamt für Finanzen wird von einem Präsidenten geleitet. Dieser untersteht unmittelbar dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat (im Folgenden: Staatsministerium) und ist Dienstvorgesetzter der Beschäftigten des Landesamtes.