Inhalt
§ 7
Gliederung der Dienststellen
(1) Die Dienststellen sind gegliedert in jeweils eine Geschäftsstelle und Abteilungen, diese in Referate; Bearbeitungsstellen sind Dienststellen zugeordnet.
(2) Die Geschäftsstelle ist dem Dienststellenleiter unmittelbar zugeordnet und wird von einem Geschäftsstellenleiter geführt.
Die Abteilungen werden von Abteilungsleitern geleitet.