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LfFGO
Text gilt ab: 01.10.2022
Fassung: 01.08.2005
§ 7
Sondergliederungen
(1) Eine Untergliederung von Referaten kann nach organisatorischen Bedürfnissen mit Zustimmung des Staatsministeriums vorgenommen werden.
(2) Besondere Aufgaben können in Form von Projektarbeit erledigt werden.
Der Projektauftrag wird vom Staatsministerium oder von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Landesamtes für Finanzen erteilt.