Inhalt
    
    
            
              § 5
               Gliederung der Dienststellen 
              
             
            (1) Die Dienststellen sind gegliedert in jeweils eine Geschäftsstelle und Abteilungen, diese in Referate; Bearbeitungsstellen sind Dienststellen zugeordnet.
             Mit Zustimmung des Staatsministeriums kann von der Gliederung nach Satz 1 abgewichen werden.
            (2) Die Geschäftsstelle ist der Dienststellenleiterin oder dem Dienststellenleiter unmittelbar zugeordnet und wird von einer Geschäftsstellenleiterin oder einem Geschäftsstellenleiter geführt.
             Die Abteilungen werden von Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleitern geleitet.