Inhalt
§ 5
Gliederung der Dienststellen
(1) Die Dienststellen sind gegliedert in jeweils eine Geschäftsstelle und Abteilungen, diese in Referate; Bearbeitungsstellen sind Dienststellen zugeordnet.
Mit Zustimmung des Staatsministeriums kann von der Gliederung nach Satz 1 abgewichen werden.
(2) Die Geschäftsstelle ist der Dienststellenleiterin oder dem Dienststellenleiter unmittelbar zugeordnet und wird von einer Geschäftsstellenleiterin oder einem Geschäftsstellenleiter geführt.
Die Abteilungen werden von Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleitern geleitet.