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LfFGO
Text gilt ab: 01.10.2022
Fassung: 01.08.2005
§ 3
Gliederung des Landesamtes für Finanzen
(1) Das Landesamt für Finanzen gliedert sich in eine Zentralabteilung, in Dienst- und Bearbeitungsstellen.
(2) Für besondere Aufgaben können Stabsstellen eingerichtet werden, die unmittelbar der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesamtes für Finanzen unterstellt sind.
(3) Die Informations- und Kommunikationstechnik des Landesamtes für Finanzen (Gesamt-IuK LfF) wird in der Dienststelle Regensburg zusammengefasst.
Für die strategische und fachliche Leitung der IuK wird in der Dienststelle Regensburg ein eigenes Referat 3ITL eingerichtet, das unmittelbar der Dienststellenleiterin oder dem Dienststellenleiter untersteht.