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LfFGO
Text gilt ab: 01.10.2022
Fassung: 01.08.2005
§ 28
Dienstlich verursachte Abwesenheit
Eine dienstlich verursachte Abwesenheit vom Dienstgebäude von weniger als einem Tag ist der Referatsleitung anzuzeigen, im Übrigen der oder dem nächst höheren Vorgesetzen.
Ganztägige Abwesenheiten sind in den Dienststellen der Abteilungsleiterin oder dem Abteilungsleiter anzuzeigen.