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LfFGO
Text gilt ab: 01.10.2022
Fassung: 01.08.2005
§ 10
Vertretungsregelungen in der Leitungsebene des Landesamtes für Finanzen
(1) Die Vertretung der Präsidentin oder des Präsidenten des Landesamtes für Finanzen obliegt der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten.
Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident wird vom Staatsministerium bestellt und leitet entweder eine Dienststelle oder ein Referat der Zentralabteilung.
Sie oder er ist durch die Referatsleitungen der Zentralabteilung oder deren Vertretungen über grundlegende Vorgänge auf dem Laufenden zu halten.
Abweichend von Satz 1 wird die Präsidentin oder der Präsident in fachlichen Fragen der IuK durch die Leitung der Dienststelle Regensburg vertreten.
(2) Die Vertretungen der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten und der Dienststellenleitungen werden von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Landesamtes für Finanzen mit Zustimmung des Staatsministeriums bestellt.
Die Vertretung der Dienststellenleitung kann in begründeten Fällen mit Zustimmung des Staatsministeriums auf mehrere Personen aufgeteilt werden.
Die Vertreterinnen und Vertreter der Abteilungsleitungen und die Vertreterinnen und Vertreter der Referatsleitungen in der Zentralabteilung bestellt die Präsidentin oder der Präsident des Landesamtes für Finanzen in eigener Zuständigkeit.
Abweichend von Satz 4 ist vor der Bestellung der Person, die die Leitung der Staatsoberkasse Bayern vertritt, die Zustimmung des Staatsministeriums einzuholen.
(3) Die Bestellungen nach Abs. 2 sind dem Staatsministerium anzuzeigen und im Geschäftsverteilungsplan aufzuführen.
(4) Sind Präsidentin oder Präsident, Vizepräsidentin oder Vizepräsident und deren oder dessen bestellte Vertreterin oder bestellter Vertreter abwesend, erfolgt im Bedarfsfall die Vertretung durch die Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter gestaffelt in der Reihenfolge ihres Statusamtes.
Bei gleichem Statusamt ist das Rangdienstalter maßgebend.
(5) Vertretungen von kürzerer Dauer beschränken sich in der Regel auf die Abwicklung der täglichen Geschäfte.
Dazu gehören im Allgemeinen nicht Anordnungen von grundsätzlicher Bedeutung und solche Maßnahmen, die über die Vertretungszeit hinauswirken, es sei denn, sie dulden keinen Aufschub.