Inhalt
(1) Die Dienststellen werden von Dienststellenleitern geführt.
Diese werden vom Staatsministerium bestellt.
(2) Die Dienststellenleiter führen die Angelegenheiten ihrer Dienststellen in eigener Verantwortung und üben die Fach- und Dienstaufsicht über die Beschäftigten der Dienststelle aus.
(3) Die Dienststellenleiter führen grundsätzlich auch eine Abteilung.
Mit Zustimmung des Staatsministeriums kann hiervon im Einzelfall abgewichen werden.