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Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 02.01.2004
9.
Hauptsacheleistungen in Kindergeldangelegenheiten sind unabhängig davon, ob der Rechtsstreit außergerichtlich oder gerichtlich erledigt worden ist, auf der Grundlage des den Streit abschließenden Verwaltungsakts (Kindergeldbescheid) im regulären Auszahlungsverfahren der Familienkassen des Öffentlichen Dienstes abzuwickeln. Die Erstattung von Rechtsschutzkosten ist bei außergerichtlicher Streiterledigung, insbesondere im Vorverfahren gemäß § 77 EStG, zulasten des Kap. 06 02 Tit. 532 01 zu leisten. Die Erstattung von Rechtsschutzkosten ist bei gerichtlicher Streiterledigung (gerichtliche Entscheidungen – auch Anerkenntnisurteile – oder Prozessvergleiche) zulasten des Kap. 06 02 Tit. 526 01 zu leisten.