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Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 02.01.2004
8.
Rechtsschutzkosten, die in Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht und dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof anfallen, sind unabhängig davon, von welchen Behörden der Freistaat Bayern vertreten worden ist, vom für Finanzen zuständigen Staatsministerium zulasten der Mittel des Kap. 13 02 Tit. 526 01 zu leisten und zu verrechnen.