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Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 02.01.2004
10.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten vorbehaltlich der vom Bayerischen Landtag beschlossenen Veranschlagungen in besonderen Einzelfällen (vgl. Haushaltsaufstellungsrichtlinien bezüglich sächliche Verwaltungsausgaben).