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BuchProzVerglBek
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 02.01.2004
7.
Für Gerichtskosten und für Aufwendungen der Beteiligten, die in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit anfallen, gilt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über die Behandlung der Gerichtskosten und Aufwendungen der Beteiligten in verwaltungsgerichtlichen Verfahren (VGKostenBek) vom 13. Juli 2004 (AllMBl S. 283) in der jeweils geltenden Fassung.