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ArchivNotBek
Text gilt ab: 01.02.2003

3.   Aussonderung und Vernichtung von nicht dauernd aufzubewahrenden Unterlagen

3.1  

Die nicht dauernd aufzubewahrenden Unterlagen nach Nummer 2.1 sind nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist durch den Notar auszusondern und zu vernichten, sofern nicht im Einzelfall ihre weitere Aufbewahrung erforderlich ist (§ 5 Abs. 4 Satz 4 DONot).

3.2  

1Es ist sicherzustellen, dass Unbefugte keinen Einblick in die Unterlagen erhalten und Papier der Rohstoffverwertung zugeführt wird. 2Soweit die Vernichtung einem Privatunternehmen übertragen wird, muss die unverzügliche und datenschutzgerechte Vernichtung vertraglich nach dem Muster der Anlage 3 der Aussonderungsbekanntmachung Justiz vom 27. April 1994 (JMBl S. 71) in der jeweils geltenden Fassung gesichert werden. 3Insbesondere ist dafür Sorge zu tragen, dass die mit der Vernichtung beschäftigten Personen nach dem Verpflichtungsgesetz vom 2. März 1974 (BGBl I S. 547) in der jeweils geltenden Fassung auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten und zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. 4Die Vernichtung der Unterlagen soll unter Heranziehung der Deutschen Industrie Norm (DIN) 32757 erfolgen; der Sensibilität der zu vernichtenden Unterlagen ist Rechnung zu tragen.