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ArchivNotBek
Text gilt ab: 01.02.2003

6.   Verwahrung der Unterlagen bei den Staatsarchiven

6.1  

1Die abgegebenen Unterlagen der Notare werden bei den Staatsarchiven nach den für die Staatsarchive geltenden Bestimmungen verwahrt und verwaltet. 2Die Justizbehörden, die abgebenden Notare sowie die Notare, denen die Verwahrung der Unterlagen gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 BNotO übertragen wurde, sind berechtigt, die den Staatsarchiven übergebenen Unterlagen zu entleihen.

6.2  

Für die Erteilung von Ausfertigungen, vollstreckbaren Ausfertigungen und Abschriften aus den Notariatsakten gilt § 51 Abs. 5 Satz 2 BNotO.