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ArchivNotBek
Text gilt ab: 01.02.2003

5.   Bei den Amtsgerichten verwahrte Unterlagen

1Die Bestimmungen der Nummern 2 bis 4 gelten auch für die bei den Amtsgerichten nach § 51 Abs. 1 BNotO verwahrten Unterlagen der Notare mit folgenden Maßgaben: 2Die Aussonderung der Unterlagen nach Nummern 3 und 4 und die Vernichtung nach Nummer 3 erfolgt durch die Amtsgerichte. 3Die in Nummer 4 genannten Unterlagen sind stets an die Staatsarchive abzugeben.