Inhalt
§ 12
Treppenräume, Treppenraumerweiterungen
(1) Jede notwendige Treppe muß in einem eigenen, durchgehenden Treppenraum liegen.
(2) Die Wände von Treppenräumen notwendiger Treppen müssen in der Bauart von Brandwänden hergestellt sein.
(3) 1Treppenraumerweiterungen müssen
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die Anforderungen an Treppenräume erfüllen,
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feuerbeständige Decken aus nichtbrennbaren Baustoffen haben und
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mindestens so breit sein wie die notwendigen Treppen, mit denen sie in Verbindung stehen.
2Sie dürfen nicht länger als 35 m sein und keine Öffnungen zu anderen Räumen haben.