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AVfV
Text gilt ab: 01.11.2019
Fassung: 08.02.2000
§ 15
Einstellung in den Vorbereitungsdienst
Die Einstellung hat grundsätzlich in der Reihenfolge der Rangliste (§ 13 Abs. 1) zu erfolgen, sofern die sonstigen Zugangsvoraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst der jeweiligen Fachlaufbahn erfüllt sind.