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AVfV
Text gilt ab: 01.07.2024
Fassung: 08.02.2000
§ 12
Nichtbestehen des Auswahlverfahrens
Das Auswahlverfahren ist nicht erfolgreich abgeschlossen, wenn
–
der Bewerber nicht an der Auswahlprüfung teilnimmt,
–
der Nachweis der einzubeziehenden Schulnoten nicht erbracht wird oder
–
die errechnete Gesamtnote schlechter als „4,00“ ist.