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AVfV
Text gilt ab: 01.11.2019
Fassung: 08.02.2000
§ 10
Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens
1Die Gesamtnote des Auswahlverfahrens berechnet sich aus der Note der Auswahlprüfung und der Durchschnittsnote der nach § 16 Abs. 1 oder § 18 Abs. 1 zu berücksichtigenden Schulfächer. 2Für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene der Leistungslaufbahn zählt die Note der Auswahlprüfung zweifach und die Durchschnittsnote der einbezogenen Fächer einfach; für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene der Leistungslaufbahn zählen die Note der Auswahlprüfung 1,5fach und die Durchschnittsnote der einbezogenen Fächer einfach. 3Die Gesamtnote wird auf zwei Dezimalstellen errechnet; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.