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VfGHG
Text gilt ab: 01.04.2018
Fassung: 10.05.1990
Art. 12
Befugnisse außerhalb der Sitzung; Vertretung des Präsidenten und des Generalsekretärs
(1) 1Die dem Verfassungsgerichtshof zustehenden Befugnisse werden außerhalb der Sitzung von seinem Präsidenten oder nach Anordnung des Präsidenten vom Generalsekretär wahrgenommen. 2Dem Generalsekretär können insbesondere die zur Vorbereitung der Sitzung erforderlichen verfahrensleitenden Befugnisse sowie die Durchführung der Verwaltungsgeschäfte übertragen werden.
(2) Im Fall seiner Verhinderung wird der Präsident durch den ersten oder zweiten Vertreter, im Fall auch ihrer Verhinderung von einem der übrigen berufsrichterlichen Mitglieder nach Maßgabe der in der Geschäftsverteilung festgelegten Reihenfolge vertreten.
(3) 1Der Präsident ordnet an, wer den Generalsekretär in dessen Aufgabenbereich außerhalb seines Richteramts vertritt. 2Der Vertreter des Generalsekretärs muß Richter auf Lebenszeit an einem Gericht des Freistaates Bayern sein.