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BayVerfOG
Text gilt ab: 01.11.2021
Fassung: 22.10.2021
Art. 6
Urkunde und Ordenszeichen
(1) 1Die oder der Ausgezeichnete erhält eine Urkunde über die Verleihung. 2Diese wird im Bayerischen Staatsanzeiger und auf der Internetseite des Landtags bekannt gemacht. 3Mit der Annahme des Ordens erklärt die oder der Ausgezeichnete das Einverständnis mit der Veröffentlichung.
(2) Die Ordenszeichen gehen in das Eigentum der oder des Ausgezeichneten über.
(3) Die bislang mit der Bayerischen Verfassungsmedaille Ausgezeichneten bleiben berechtigt, die mit der Bayerischen Verfassungsmedaille in Gold oder in Silber ausgehändigte Anstecknadel bzw. Bandschnalle zu tragen.