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Gesetz über den Bayerischen Verfassungsorden (BayVerfOG) Vom 22. Oktober 2021 (GVBl. S. 598) BayRS 1132-5-S (Art. 1–8)
Art. 1 Bayerischer Verfassungsorden
Art. 2 Gestaltung der Ordenszeichen, Trageweise
Art. 3 Verleihung
Art. 4 Vorschlags- und Anregungsberechtigte
Art. 5 Prüfung der Vorschläge
Art. 6 Urkunde und Ordenszeichen
Art. 7 Ordensstatut
Art. 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
[Schlussformel]
Inhalt
BayVerfOG
Text gilt ab: 01.11.2021
Fassung: 22.10.2021
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Art. 3
Verleihung
(1)
1
Der Orden wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags verliehen.
2
Es sollen jährlich nicht mehr als 50 Verleihungen vorgenommen werden.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Landtags erhält den Orden bei Amtsantritt.