Inhalt
Art. 4
Vorschlags- und Anregungsberechtigte
(1) Vorschlagsberechtigt sind die im Landtag vertretenen Fraktionen sowie jedes Mitglied des Landtags.
(2) Das Initiativrecht der Präsidentin oder des Präsidenten des Landtags bleibt unberührt.
(3) Anregungsberechtigt gegenüber den Vorschlagsberechtigten ist jedermann.