Inhalt

BayVerfOG
Text gilt ab: 01.11.2021
Fassung: 22.10.2021
Art. 2
Gestaltung der Ordenszeichen, Trageweise
(1) 1Der Orden trägt auf der Vorderseite das Große Bayerische Staatswappen, auf der Rückseite die Inschrift „Bayerische Verfassung“ mit den Jahreszahlen „MDCCCXVIII, MCMXIX, MCMXLVI“. 2Das Ordenszeichen wird aus Gelbgold in Medaillenform gefertigt.
(2) Das Ordenszeichen wird an einem weißen Band mit blauer Randeinfassung auf der linken Brustseite getragen.
(3) 1Anstelle des Ordenszeichens kann eine Miniatur auf der linken oberen Brustseite getragen werden. 2Die Miniatur trägt die Jahreszahlen „1818, 1919, 1946“. 3Sie wird aus vergoldetem Feinsilber gefertigt.