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BayVerfOG
Text gilt ab: 01.11.2021
Fassung: 22.10.2021
Art. 5
Prüfung der Vorschläge
1Die Vorschläge werden vom Landtagsamt geprüft. 2Danach werden sie dem Präsidium des Landtags als Ordensbeirat zur Stellungnahme und anschließend der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags zur Entscheidung unterbreitet.