Inhalt

BayVerfOG
Text gilt ab: 01.11.2021
Fassung: 22.10.2021
Art. 3
Verleihung
(1) 1Der Orden wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags verliehen. 2Es sollen jährlich nicht mehr als 50 Verleihungen vorgenommen werden.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Landtags erhält den Orden bei Amtsantritt.