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Verfassung des Freistaates Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (GVBl. S. 991, 992) BayRS 100-1-I (Art. 1–188)
[Präambel]
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Erster Hauptteil Aufbau und Aufgaben des Staates (Art. 1–97)
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1. Abschnitt Die Grundlagen des Bayerischen Staates (Art. 1–12)
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2. Abschnitt Der Landtag (Art. 13–33a)
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3. Abschnitt Der Senat (Art. 34–42)
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4. Abschnitt Die Staatsregierung (Art. 43–59)
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5. Abschnitt Der Verfassungsgerichtshof (Art. 60–69)
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6. Abschnitt Die Gesetzgebung (Art. 70–76)
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7. Abschnitt Die Verwaltung (Art. 77–83)
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8. Abschnitt Die Rechtspflege (Art. 84–93)
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9. Abschnitt Die Beamten (Art. 94–97)
Art. 94
Art. 95
Art. 96
Art. 97
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Zweiter Hauptteil Grundrechte und Grundpflichten (Art. 98–123)
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Dritter Hauptteil Das Gemeinschaftsleben (Art. 124–150)
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Vierter Hauptteil Wirtschaft und Arbeit (Art. 151–177)
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Schluß- und Übergangsbestimmungen (Art. 178–188)
Inhalt
Text gilt ab: 01.01.2020
Fassung: 15.12.1998
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Art. 96
1
Die Beamten sind Diener des ganzen Volkes, nicht einer einzelnen Partei.
2
Der Beamte hat sich jederzeit zum demokratisch-konstitutionellen Staat zu bekennen und zu ihm innerhalb und außerhalb des Dienstes zu stehen.