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Verordnung über Zuständigkeiten für die Berufsbildung in der Landwirtschaft und in der Hauswirtschaft (Zuständigkeitsverordnung-BerufsbildungLw/Hw – ZustVBLH) Vom 4. Juli 2005 (GVBl. S. 257) BayRS 7803-20-L (§§ 1–8)
§ 1 Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz
§ 2 Zuständigkeiten für die Berufsbildung in der Land- und Hauswirtschaft
§ 3 Zuständigkeiten für die Berufsbildung im Ausbildungsberuf Gärtner/Gärtnerin
§ 4 Zuständigkeit für die Berufsbildung in weiteren Ausbildungsberufen
§ 5 Zuständigkeiten für die Berufsbildung im Ausbildungsberuf Forstwirt/Forstwirtin
§ 6 Zuständigkeiten für die Berufsbildung bei anderen Fortbildungsprüfungen
§ 7 Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Ausbildungsnachweise
§ 8 Inkrafttreten
[Schlussformel]
Inhalt
ZustVBLH
Text gilt ab: 01.07.2021
Fassung: 04.07.2005
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§ 8
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2005 in Kraft.