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ZustVBLH
Text gilt ab: 01.04.2025
Fassung: 04.07.2005
§ 7
Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Ausbildungsnachweise
Zuständige Stelle für die Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Ausbildungsnachweise nach dem Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist für die Berufe Staatlich geprüfter Forstingenieur/Staatlich geprüfte Forstingenieurin sowie Staatlich geprüfter Forstassessor/Staatlich geprüfte Forstassessorin die Forstschule.